Änderung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)
Zum 22.November 2022 tritt eine novellierte Fassung der GOT in Kraft.
Erstmals seit 1999 wurde die Gebührenordnung umfassend geändert (u.a. um zu gewährleisten, dass sich
darin auch neuere medizinische Verfahren wie zB die Computertomografie wiederfinden)
und gleichzeitig zahlreiche Gebühren in der Höhe angepasst.
Diese neue GOT ist VERPFLICHTEND umzusetzen,
der einfache Gebührensatz darf NICHT unterschritten werden!
Abgerechnet werden kann fließend vom einfachen Satz ausgehend bis zum 3-fachen,
im Notdienst vom 2- bis 4-fachen Satz.
Wonach richtet sich der genommene Gebührensatz?
Zum einen nach dem Aufwand der Behandlung, der Tageszeit oder der Kooperation des Tieres,
aber auch nach der allgemeinen Lage der Praxis und nach deren Ausstattung.
So wird zb eine sehr ländlich gelegene Ein-Mann-Praxis ohne Röntgen, Ultraschall, Endoskopie
oder hauseigenem Labor niedrigere Kosten in Rechnung stellen können,
als eine Klinik im Ballungsraum mit sehr viel Personal und neben aller anderen Technik
auch eigenem MRT oder CT.
Was bedeutet das für Sie als unsere Kunden?
Ja, auch wir werden zwangsläufig teurer werden müssen,
da sehr viele unserer derzeit berechneten Gebühren UNTER dem neuen, verpflichend zu nehmenden
einfachen Satz liegen.
Trotzdem wird sich diese Erhöhung moderat gestalten.
Sie haben noch weitere Fragen dazu?
Bitte sprechen Sie uns an.